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SAT-Rundschreiben über den Steuerabzug der Mehrwertsteuer (VAT) bei Import

31. Mai – Die Staatliche Steuerbehörde (SAT) veröffentlichte am 12. April 2011 das Rundschreiben „Relevant Issues Regarding the Administrative Regulations on the Trial Implementation of the Comparison Prior to Deduction Policy Applicable to the Special Letter of the Customs Import Value-Added Tax (VAT) Payment (Customs’ Tax Payment Letter) in Certain Areas (Guoshuihan [2011] Nr. 196)“. Die Maßnahmen, die aus dem Schreiben hervorgehen, gelten für die Provinzen Hebei und Henan, sowie die Städte Guangzhou und Shenzhen. Es wird klargestellt, dass diese Maßnahmen gemäß der Methode „Übereinstimmung vor Steuerabzug (comparison prior to deduction)“ durchgeführt werden sollen und für Steuerabzüge bei der Import-Mehrwertsteuer (VAT) gelten.       

Das Rundschreiben legt fest, dass das Ergebniss der Überprüfung durch die Steuerbehörde mit dem „Customs’ Tax Payment Letter“ übereinstimmen muss. Falls dies nicht eingetreten ist und keine Übereinstimmung bei  comparison prior to deduction erzielt wurde, weil beispielsweise die Erklärung der VAT-Steuerabzüge nicht rechtzeitig eingereicht wurde, sollte der Steuerzahler den „Notification Letter of the Verification and Comparison Results of the Customs’ Tax Payment Letter“ bei den zuständigen Steuerbehörden vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung im Juni 2011 einreichen. Nach einer Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde, ist es dem Steuerzahler gestattet, die entsprechenden Steuerabzüge geltend zu machen.    

Seit Juni 2009, haben die Steuerzahler innerhalb von 9o Tagen nach Veröffentlichung des Ergebnisses das Recht, Einspruch einzulegen, wenn das Ergebniss mit dem „Customs’ Tax Payment Letter“ nicht übereinstimmt, weil die Eingaben entweder widersprüchlich, unvollständig sind oder Zahlen sich dort wiederholen.   

Ein Steuerzahler, der diesen Vorgang nicht fristgerecht innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens erfüllt, verwirkt sein Recht VAT-Steuerabzüge geltend zu machen.


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