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Schutz des geistigen Eigentums (IPR) in China
01. Juni – Ausländische Investoren und Unternehmen, die in China aktiv sind, haben tagtäglich mit Fragen und Herausforderungen rund um das Thema geistiges Eigentum und dessen Schutz (IPR) in China zu kämpfen. In diesem Artikel fassen wir einige wichtige Informationen zu diesen Fragen zusammen und wir bieten Hilfestellungen zur Lösung dieser Herausforderungen an. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte an unseren Experten Richard Hoffmann, der unter der folgenden Emailaddresse erreicht werden kann: richard.hoffmann@dezshira.com
Einführung
Die Produkt- und Markenpiraterie in China begann mit der wirtschaftlichen Öffnung Ende der 1970er Jahre und ist mittlerweile zu einem Massenphänomen geworden, welches sich auf nahezu alle Konsum-, Investitions- und Produktionsgüterindustrien in allen Preis- und Qualitätssegmenten ausgebreitet hat. Der Schutz von Geistigem Eigentum (IPR) in China ist daher ein Anliegen, welches vielen international tätigen Unternehmen Sorge bereitet.
Auch wenn die chinesische Regierung sich in letzter Zeit erheblich bemüht hat, ein Bewusstsein in der Bevölkerung dafür zu schaffen, dass Verstöße gegen geistige Eigentumsrechte eine Straftat darstellen, sieht die Realität oftmals noch anders aus. Die Konsequenzen für die Rechteinhaber sind erheblich. Neben unmittelbaren Umsatzverlusten besteht die Gefahr in Produkthaftungsprozesse für gefälschte Waren verwickelt zu werden. Minderwertige Fälschungen können zudem den Ruf einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens irreparabel schädigen.
Daher ist es für in China tätige Unternehmen unerlässlich, sich über entsprechende Schutzvorkehrungen zu informieren und diese in ausreichendem Umfang zu nutzen, um eine effektive Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen und den Wettbewerbsvorsprung zu wahren.
Wie Sie Ihr geistiges Eigentum in China schützen können
Um gegen Rechtsverletzungen juristisch vorgehen zu können ist eine gesonderte Registrierung der jeweiligen Schutzrechte in China unbedingt notwendig. Ausländische Eintragungen sind in der VR China wirkungslos. Insofern ist es für ausländische Unternehmen auch dann sinnvoll Schutzrechte zu registrieren, wenn sie (noch) nicht auf dem chinesischen Markt aktiv sind, um sich zumindest für die Zukunft einen Markteintritt offen zu halten oder gegen Marken- und Produktpiraterie vorgehen zu können. Erfolgt keine Eintragung können die eigenen Produkte oft legal kopiert werden. Im schlimmsten Fall muss man selbst mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn wenn es dem Konkurrenten gelingt, etwa durch sog. Reverse Engineering, eine Nachkonstruktion zu erstellen, kann dieser selbst ein Patent in China anmelden und den ursprünglichen „Erfinder“ in Anspruch nehmen. Zwar kann sich der Originalhersteller auf sein Vorbenutzungsrecht berufen. In diesem Fall obliegt ihm jedoch die Beweislast, wobei von den chinesischen Gerichten sehr hohe Anforderungen an eine Exkulpation (Entlastung) gestellt werden.
Lohnt sich ein Schutz überhaupt?
Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Registrierung oftmals mit Kosten und aufwendigen Formalitäten verbunden ist. Bei einigen Schutzrechten muss zudem bei der Registrierung die Technologie offen gelegt werden, wodurch erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten entstehen. Insofern stellt sich für viele Unternehmen die Frage, ob eine Geheimhaltung der Erfindung nicht sinnvoller ist als eine Registrierung. Hier sollte eine möglichst genaue Abwägung vorgenommen werden zwischen den Anmelde- und potentiellen Rechtsverfolgungskosten einerseits und dem potentiellen Schaden andererseits, der aus einer fehlenden Registrierung resultiert.
Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass In den meisten Fällen der zu erwartende Verlust für die betroffenen Unternehmen deutlich größer ist, wenn keine Registrierung vorgenommen wird.
Welche Schutzrechte gibt es und was ist zu beachten?
1. Patentrecht
Die verschiedenen Schutzarten im Patentgesetz
Das chinesische Patentrecht differenziert zwischen drei verschiedenen Schutzarten: Erfindungen mit einer Schutzdauer von 20 Jahren sowie Gebrauchs- und Geschmacksmuster mit einer Schutzdauer von 10 Jahren.
Das Schutzniveau des am 12. März 1984 eingeführten chinesischen Patentgesetzes (PatG) wurde mittlerweile durch drei umfangreiche Revisionen deutlich verbessert. Bereits seit 1992 besteht ein Einfuhrrecht für ausländische Patentinhaber. Durch die zweite Novelle im Jahr 2000 wurde eine Angleichung an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) bewirkt. Am 01. Oktober 2009 wurde in der dritten Revision unter anderem die im Juni 2008 verabschiedeten nationalen IP-Strategien umgesetzt.
Was ist ein Patent und wie erhält man den Schutz?
Ein Patent wird für neue technische Lehren von Erzeugnissen, Verfahren oder deren Verbesserung erteilt, soweit diese eine gewisse Erfindungshöhe aufweist und ein praktischer Anwendungsbereich besteht. Zuständig für Patentanmeldungen ist das State Intellectual Property Office (SIPO).
Für die Anmeldung sind ein Anmeldungsantrag, eine Beschreibung, eine Zusammenfassung der Beschreibung und die Patentansprüche einzureichen. Da die VR China Mitglied des Patent Cooperation Treaty (PCT) ist, können Patente auch über eine einzige internationale Anmeldung beim Internationalen Büro der WIPO oder einem anderen zugelassenen Amt (zum Beispiel dem deutschen oder europäischen Patentamt) erteilt werden. Bei einer Erfindung, für die bereits in einem anderen Mitgliedsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) eine Patentanmeldung eingereicht wurde, kann innerhalb eines Jahres ab der ersten Anmeldung für denselben Gegenstand eine entsprechende chinesische Patentanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität der vorausgegangenen Anmeldung eingereicht werden. Damit kommt der späteren chinesischen Anmeldung derselbe Zeitrang zu, wie der vorausgehenden ausländischen Anmeldung, ohne dass die Neuheit und die Erfindungshöhe der Erfindung beeinträchtigt werden. Patentanmeldungen von ausländischen Anmeldern, die keinen ständigen Wohn- oder Geschäftssitz in China haben, müssen eine Patentvertretungsorganisation mit der Erledigung beauftragen.
Seit der dritten Revision wird diese Organisation nicht mehr zwingend von der Patentverwaltungsbehörde des Staatsrates bestimmt, sondern kann selbst gewählt werden. Für in China gemachte Erfindungen gilt die Besonderheit, dass diese zuerst vom SIPO auf den Geheimhaltungsbedarf überprüft werden müssen, bevor eine Anmeldung im Ausland vorgenommen werden darf. Anderenfalls muss der Erfinder mit Sanktionen in China rechnen.
Was ist ein Gebrauchsmuster?
Das Gebrauchsmuster wird für neue technische Lehren der Form oder Gestaltung eines Erzeugnisses oder deren Kombination, die praktisch anwendbar sind, erteilt. Es ähnelt damit dem Patent, unterliegt jedoch auch deutlichen Einschränkungen. So ist keine Anmeldung für Prozesse wie beispielsweise Produktionsverfahren oder Messprozeduren möglich. Außerdem findet vor der Erteilung keine materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen, sondern lediglich eine formale Prüfung der Gebrauchsmusterfähigkeit statt. Die Kosten sowie die Bearbeitungszeit der Anmeldung (6 – 12 Monate) sind aber deutlich geringer, was insbesonders bei Produkten mit kurzen Lebenszyklen ein entscheidender Vorteil sein kann.
Was ist ein Geschmacksmuster?
Ein Geschmacksmuster schützt ein neues Design in Bezug auf Form oder Muster eines Erzeugnisses oder deren Kombination, die ästhetischen Wert haben und zur industriellen Verwendung geeignet sind. Auch hier führt das SIPO lediglich eine kurze formale Prüfung durch, bevor das Geschmacksmuster eingetragen wird.
2. Markenrecht
Was ist eine Marke?
Nach dem chinesischen Markengesetz ist eine Marke ein visuell wahrnehmbares Zeichen, welches den Hersteller eines Produktes erkennen lässt. Eintragungsfähig sind Wörter, Abbildungen, Schriftzeichen, Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen, Farbenzusammenstellungen und Kombinationen dieser Elemente. Schutzfähig sind Marken für Güter, Dienstleistungen, Kollektivmarken und Prüfzeichen.
Wie Sie den Schutz erhalten
Eine Eintragung erfolgt beim chinesischen Trademark Office, wobei mit einer sehr langen Bearbeitungszeit gerechnet werden muss. Bei der Registrierung sollten die Unternehmen die Wörter jeweils in der Muttersprache und auch auf Chinesisch angeben. Lediglich bei bekannten Marken („well-known brands“) ist eine Eintragung nicht notwendig, wobei jedoch insbesondere bei ausländischen Marken sehr hohe Anforderungen an den Bekanntheitsgrad gestellt werden.
Es gilt das first-to-file Prinzip, das heißt dasjenige Unternehmen, welches die Marken als erstes registrieren lässt, bekommt das Markenrecht zugesprochen, unabhängig von dessen Berechtigung. Insofern sollten Sie frühzeitig einen markenrechtlichen Schutz beantragen. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre, wobei eine unbegrenzte Verlängerung möglich ist.
3. Urheberrecht
Das Urheberrechtsgesetz schützt individuelle geistige Schöpfungen aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Kunst sowie mediale Werke wie Computerprogramme und Datenbanken. Der Schutz besteht unmittelbar nach der Erstellung des Werkes, sodass eine Registrierung eigentlich nicht notwendig ist, zumal China die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), das Welturheberrechtsabkommen und TRIPs ratifiziert hat. Dennoch ist unter Umständen eine Registrierung bei der chinesischen National Copyright Administration sinnvoll, da die ausgestellte Urkunde in Rechtsstreitigkeiten als Beweis dient und die Erfolgsaussichten durchaus steigern kann.
Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
4. Domainrecht
Registrierung bei der CNNIC
Für die Registrierung von (Sublevel-)Domains unter der Topleveldomain “.cn” ist das China Internet Network Information Center (CNNIC) zuständig. Auf der offiziellen Website des CNNIC (www.cnnic.cn) sind die Anforderungen für die Anmeldung und eine Liste mit allen autorisierten Providern aufgeführt. Für Unternehmen bietet es sich an, sowohl ihren Firmennamen als auch die Marken bzw. Produktbezeichnung zu registrieren, um einen entsprechenden Internetauftritt von Produktpiraten zu verhindern. Bei Interessenkollision, insbesondere im Rahmen des sogenannten Domaingrabbings, kann ein Schiedsverfahren vor der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) angestrebt werden. Auch hier erfolgt die Vergabe der Domains nach dem “first come, first serve”-Prinzip.
Besonderheiten für ausländische Anmelder
Ausländische Bewerber sollten jedoch beachten, dass sich die Vergabevoraussetzungen fortlaufend ändern. Während es ausländischen Bewerber bis Ende 2009 nahezu uneingeschränkt möglich war, eine Domain zu registrieren, wurden sie in den folgen beiden Monaten ebenso wie Privatpersonen als solche vom Anmeldeprozess ausgeschlossen. Seit dem 10. Februar 2010 ist nun eine Anmeldung wieder möglich, soweit das ausländische Unternehmen seinen Sitz in China hat.
Unserer Erfahrung nach ist auch in Zukunft mit weiteren Änderungen zu rechnen. Gerne beraten wir Sie über den aktuellen Stand oder unterstützen Sie bei der Anmeldung.
Welche Schutzmöglichkeiten gibt es noch?
Welche Rolle spielt das Wettbewerbsrecht?
Unabhängig von der Registrierung der geistigen Eigentumsrechte besteht der Schutz des chinesischen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Geschützt werden Unternehmensgeheimnisse, das heißt technische Informationen und Informationen zur Betriebsführung, die nicht allgemein bekannt sind und dem Berechtigten wirtschaftlichen Nutzen bringen können, praktisch anwendbar sind und hinsichtlich derer der Berechtigte Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat. Als Geheimhaltungsmaßnahmen gelten sowohl Vertraulichkeits- oder Wettbewerbsvereinbarungen sowie tatsächliche Maßnahmen, wie physische oder elektronische Zugangsreglementierungen. Eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers lässt sich aus dem chinesischen Arbeitsgesetz ableiten, wenn der Arbeitgeber entsprechende betriebliche Regeln aufgestellt hat.
Geheimhaltungsvereinbarungen
Neben der Registrierung der einzelnen Schutzgüter sollte sichergestellt sein, dass die Angestellten zur strengsten Geheimhaltung verpflichtet sind. Diesbezüglich bieten sich entsprechende vertragliche Strafklauseln im Rahmen des Arbeitsvertrages an, um eine Geheimhaltung zu gewährleisten. Zudem sollten klare Regelungen über den Umgang mit vertraulichen Informationen erstellt und Zugangskontrollen durchgeführt werden. Auch bei Geschäftspartnern können bereits während der Vertragsverhandlungen separate vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, um eine Geheimhaltung zu gewährleisten.
Wettbewerbsverbote
Neben Geheimhaltungsvereinbarungen können zudem Wettbewerbsverbote vereinbart werden, um etwa einen Wechsel der Arbeitnehmer zu Konkurrenzunternehmen zu verhindern. Diesbezüglich müssen jedoch die strikten Vorgaben des chinesischen Arbeitsgesetzes gewahrt werden.
Tatsächliche Sicherungsvorkehrungen
Die technologische Entwicklung bietet eine Fülle von Schutzvorrichtungen, die für alle möglichen Produktarten angewendet werden können. Einen Überblick über die meist verbreiteten Schutzmechanismen bietet die folgende tabellarische Übersicht, sortiert nach zunehmender Komplexität.
Die Auswahl der Sicherheitsmerkmale sollte davon abhängen, ob die Maßnahme einen Präventivschutz darstellen oder zur Beweissicherung im Falle einer Klage oder einer behördlichen Aktion gegen Kopien dienen soll. Präventive Maßnahmen sind solche, die es auch Laien ohne technische Hilfsmittel ermöglicht, ein Plagiat zu erkennen. Maßnahmen, die als Beweismittel dienen, sind dagegen in der Regel versteckt und verlangen einen aufwendigeren Herstellungsprozess.
Unabhängig davon, ob sich ein Unternehmen für präventive oder beweißsichernde Maßnahmen entscheidet, müssen einzelne Anspruchsgrundlagen bestehen, um gegen Fälscher vorgehen zu können. Insofern stellen die hier dargestellten Sicherungsmaßnahmen lediglich eine Ergänzung zur Registrierung der jeweiligen Schutzrechte dar. Ein adäquater Schutz lässt sich daher nur durch eine Kombination von tatsächlichen Sicherungsvorkehrungen und rechtlicher Absicherung gewährleisten. Lediglich unter gewissen Umständen, etwa wenn der Produktionszyklus kürzer ist als die Zeit, die für die Registrierung des Patents notwendig ist, sind die tatsächlichen Sicherungsvorkehrungen effektiver.
Technologietransfer
Der grenzüberschreitende Technologietransfer, beispielsweise in der Form von Übertragung von Patentanmelde- oder Patentrechten, unterliegt vertragsrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und außenwirtschaftlichen Vorgaben des Heimatlandes des Technologieempfängers und -gebers. Als eine Art Rahmengesetz agiert in China das Außenhandelsgesetz, welches die Ein- und Ausfuhr von Gütern und Technologien regelt und eine Umsetzung der WTO-Verpflichtungen darstellt. Dabei werden die ein- und auszuführenden Technologien in drei Kategorien eingeteilt: verbotene, beschränkt zulässige und uneingeschränkt zulässige Technologien.
Die Ein- oder Ausfuhr von nicht beschränkten Technologien muss beim MOFCOM (Ministry of Commerce) oder der zuständigen lokalen Behörde innerhalb von 60 Tagen ab dem Wirksamwerden des Vertrages lediglich registriert werden, damit der Erlös in Devisen ins Ausland überwiesen werden kann. Die Registrierung stellt dabei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag dar.
Die Einfuhr von beschränkt zulässigen Technologien muss dagegen von der MOFCOM genehmigt werden, wobei es zwei Möglichkeiten gibt. Einerseits kann eine vorläufige Genehmigung bereits vor Abschluss des Vertrages beantragt werden, wobei die MOFCOM innerhalb von 30 Tagen über den Antrag entscheidet. Mit dieser kann dann der Technologieimportvertrag abgeschlossen werden, wobei anschließend ein weiterer Antrag auf die Einfuhrlizenz beim MOFCOM gestellt werden muss. Innerhalb von 10 Tagen prüft die MOFCOM dann die Echtheit des Vertrages und entscheidet über den Antrag, wobei insbesondere die Garantien des Lizenzgebers und kartellrechtliche Bestimmungen geprüft werden. Alternativ kann die Einfuhrlizenz auch erst nach dem Vertragsschluss beantragt werden, wobei das Beantragen einer umfangreichen Einfuhrlizenz dann 40 Tage in Anspruch nimmt. In beiden Fällen stellt die Genehmigung eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Die Beendigung des Vertrages muss gemeldet werden. Vertragsänderungen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Die Ausfuhr von beschränkt zulässigen Technologien muss ebenfalls genehmigt werden, wobei das MOFCOM und das MOST (Ministry of Science and Technology) zuständig sind. Vor Vertragsschluss muss eine vorläufige Genehmigung eingeholt werden, wobei das MOFCOM für die Erteilung 30 Arbeitstage Zeit hat. Erst danach dürfen der Antragssteller und der potentielle Käufer über den Vertrag verhandeln. Anschließend muss eine Ausfuhrlizenz beantragt werden, die innerhalb von 15 Arbeitstagen ausgestellt wird. Erst letztere führt zur Wirksamkeit des Vertrages. Die Erteilung der Genehmigung hängt davon ab, ob die Technologie mit der Industrie- und Technologiepolitik vereinbar ist und bereits umsetzungsreif ist.
In Anbetracht dieser Voraussetzungen stellt sich die Frage, ob die Kontrollen im Rahmen der technischen Zusammenarbeit oder innerhalb eines Unternehmemens nicht durch vertragliche Vereinbarungen verhindert werden können. Denkbar wären beispielsweise Vereinbarungen, die das Recht an der Erfindung nicht dem chinesischen Erfinder, sondern dem ausländischen Vertragspartner zuordnen. Dies ist grundsätzlich möglich, da solche Vereinbarungen keinerlei vergleichbaren Beschränkungen unterliegen. Allerdings muss beachtet werden, dass der ausländische Vertragspartner dann verpflichtet ist, die Erfindungen oder das Gebrauchsmuster zuerst in China anzumelden, bevor er dies im Ausland darf.
Besonderheiten sind zu beachten, wenn sich ausländische Unternehmen an Vergabeverfahren der öffentlichen Hand beteiligen wollen. Der Asien-Pazifik-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft bemängelt in seinen Leitfaden für Unternehmen „Technologietransfer nach China“, dass ausländische Unternehmen durch entsprechende Auflagen zu einem Technologietransfer regelrecht gezwungen würden. Notwendig sei etwa die Gründung eines Joint Ventures (JV) mit der Beteiligung eines chinesischen Partners von mindestens 50 Prozent oder die Zustimmung zu einem verbindlichen vertraglichen Technologietransfer. Teilweise besteht auch einen Zwang zur Zusammenarbeit mit chinesischen Design-Instituten sowie die Zusicherung, dass ein großer Teil des Produkts lokal gefertigt wird.
Durchsetzung der Rechte
Zur Durchsetzung der Rechte kann der Gerichtsweg eingeschlagen werden, um gegen Rechtsverletzer vorzugehen. In Frage kommt sowohl ein zivilrechtliches als auch ein strafrechtliches Verfahren, wobei letzteres in China nur eine untergeordnete Rolle spielt, da stets bestimmte Strafbarkeitshürden überschritten werden müssen. Ein gerichtliches Vorgehen setzt jedoch voraus, dass die jeweiligen Rechtsverletzungen erkannt und dokumentiert werden, was sich in Anbetracht der Größe des chinesischen Marktes als durchaus schwierig darstellen kann. Um die Schäden möglichst gering zu halten sollten konsequent Kontrollen durchgeführt werden. Es bietet sich an, in regelmäßígen Abständen systematische Recherchen im Internet sowie vor Ort, etwa auf Handelsmessen und Ausstellungen, durchzuführen.
Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die Strategien der Fälscher immer ausgefeilter werden. Beispielsweise werden gezielt Unternehmen und deren Produkte aufgespürt, welche noch keine Schutzrechte in China registriert haben. Zudem verwenden diese sog. front companies, so dass es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, den wahren Täter hinter den Fälschungen ausfindig zu machen. Die Produktion erfolgt oftmals im Rahmen des sog. just-in-time Verfahren, so dass eine Lieferung umgehend nach Bestellung erfolgt, ohne dass ein Vorrat und damit Beweismittel vorhanden sind. So wird auch vermieden, dass bestimmte Bagatell-Schadensuntergrenzen überschritten werden, weshalb die Behörden nicht eingreifen. Des Weiteren werden gezielt Fehlinformationen an Ermittler weitergeleitet, welche auf dieser Grundlage Razzien einleiten. Vorgefunden werden dann jedoch stets nur leere Lagerhäuser, was der Glaubwürdigkeit der Rechteinhaber schadet. Unternehmen sollten daher eingehende Informationen umfangreich auf ihre Seriosität überprüfen und sich Nachweise vorzeigen lassen.
Gefälschte Produkte werden häufig auf demselben Vertriebsweg wie die Originalprodukte zu den Endabnehmern versendet. Dabei wird verstärkt der Seeweg genutzt, wobei gezielt lückenhafte Zollkontrollen ausgenutzt werden. Abhängig von dem jeweiligen Schutzrecht kann es sich daher anbieten mit verschiedenen Behörden zu kooperieren. Beispielsweise können die geistigen Eigentumsrechte bei der Zollbehörde registriert werden, so dass eine leichtere Überprüfung der aus- und eingehenden Waren ermöglicht wird und gefälschte Produkte leichter identifiziert werden können.
Aktuelle Entwicklungen
Der Staatsrat hat am 05. 06. 2008 die Richtlinien der nationalen Strategien des geistigen Eigentums verabschiedet, welche als Ziel den Aufbau Chinas zu einer Nation mit einem hohen Niveau der Schöpfung, Verwertung und Verwaltung der Eigentumsrechte anstrebt. Die Gesetze sollen weiter vervollständigt werden, wobei eine Orientierung an internationalen Abkommen wie der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) und TRIPs erkennbar ist. Dabei soll in Zukunft auch die Rechtsdurchsetzung und die Verhinderung des Missbrauchs vom geistigen Eigentum eine größere Rolle spielen.
Zunahme an Erfindungsanmeldungen
Die steigende Zahl an Erfindungsanmeldungen von ausländischen Unternehmen belegen, dass die Abkehr der Politik „Markt gegen Technologie“ hin zu einer Betonung der Innovation und einer Weiterentwicklung des Immaterialgüterrechts in China erfolgreich sind.
Es wäre wünschenswert, wenn sich dieser Trend fortsetzt.
Wie wir Ihnen helfen können
Dezan Shira & Associates unterhält eine spezielle Abteilung für das Geistige Eigentum, welche die Registrierung von Schutzrechten in China koordiniert und diesbezüglich auch verschiedene grenzübergreifende Anträge abwickeln kann. Gerne erstellen wir mit Ihnen gemeinsam ein angemessenes Schutzkonzept. Bitten wenden Sie sich bei Fragen an Herrn Richard Hoffmann (Richard.Hoffmann@dezshira.com).
Dieser Artikel wurde von Richard Hoffmann, Manager im Peking Büro der Dezan Shira & Associates, Mitarbeiter am German Desk und Leiter des IPR-Desk, geschrieben. Der Beitrag wurde ursprünglich auf China Aktuell, der deutschsprachigen Nachrichtenseite von China Briefing in Form einer siebenteiligen Serie veröffentlicht. Hier kann der Artikel in seiner Gesamtheit gelesen werden.
Als weitere Lektüre zu diesem Thema (in englischer und deutscher Sprache) empfehlen wir aus unserem Asia Briefing Buchladen:
Intellectual Property Rights in China (Second Edition)
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