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SAT veröffentlicht Klarstellung, wann Zahlungsverpflichtung der Umsatzsteuer (VAT) nachzukommen ist
28. Juli – Chinas Staatliche Steuerbehörde (SAT) stellte vor kurzem in einer Mitteilung klar, wann Steuerzahler, die für gewöhnlich Lieferwaren vertreiben und Direktzahlungen während der Produktion oder dem Geschäftsvorgang erhalten, der Zahlung der Umsatzsteuer (VAT) nachkommen müssen.
Am 15. Juli 2011 wurde die Mitteilung „Announcement Concerning the Time When VAT Obligations Take Place (SAT Announcement [2011] Nr. 40)” veröffentlicht. Die Mitteilung stellt klar, dass, wenn ein Steuerzahler Lieferwaren vertreibt und Geld direkt dafür noch während der Produktion erhält, oder die Lieferwaren schon an die andere Partei geliefert hat und die Einkünfte aus diesem Verkauf vorübergehend in die Bücher eingetragen hat, aber weder die Zahlung oder einen Bargeldgutschein erhalten hat noch eine Rechnung ausgestellt wurde, muss er der Zahlungsverpflichtung der VAT an dem Tag nachkommen, an welchem das Geld oder der Bargeldgutschein erhalten wurde. Wenn die Rechnung im Voraus ausgestellt wurde, muss die Zahlung der VAT an dem Tag durchgeführt werden, an welchem die Rechnung ausgestellt wurde.
Die Maßnahmen, die aus der Mitteilung hervorgehen, treten ab dem 01. August 2011 in Kraft. Wenn ein Steuerzahler seine VAT-Steuererklärung schon vor diesem Datum eingereicht hat, kann er entsprechend den in dieser Mitteilung enthaltenen Regelungen einen Antrag auf Anpassung der Steuerzahlung in Absprache mit der zuständigen Steuerbehörde bei der selben beantragen.